Alles, was du als Wärmepumpenbesitzer*in jetzt wissen solltest
Damit die Wärmewende gelingt, müssen wir auf klimaneutrales Heizen umsteigen – Wärmepumpen spielen dabei eine Schlüsselrolle. Die steigende Stromnachfrage hat in der Vergangenheit jedoch zu Engpässen in den Verteilnetzen geführt. Um die Netzstabilität zu sichern und den Ausbau von Wärmepumpen zu fördern, wurde § 14a EnWG reformiert. Was das für dich und deine Wärmepumpe bedeutet, erfährst du in diesem FAQ.
Reduzierte Netzentgelte
Steuerbare Verbrauchsanlagen wie Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher profitieren von reduzierten Netzentgelten. Bis Ende 2023 gewährte jeder Netzbetreiber allen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen die gleiche Reduzierung. Seit dem 01.01.2024 kann zwischen sogenannten „Modulen“ gewählt werden.
Netzdienliche Steuerung
Seit dem 1. Januar 2024 müssen steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen so angeschlossen werden, dass der Netzbetreiber bei Bedarf darauf zugreifen und ihre Leistung bei Gefahr einer Überlastung des Stromnetzes temporär drosseln kann.
Du kannst aber unbesorgt sein: Mit Komforteinbußen musst du nicht rechnen. Der Großteil der Leistungen steht dir weiterhin zur Verfügung und dein Haushaltsstrom ist ohnehin nicht davon betroffen.
Übergangsphase für Bestandsgeräte
Wenn deine Anlage bereits vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurde und du bereits eine Vereinbarung zur Steuerung hast, hast du bis Ende 2028 Zeit, dich auf die neuen Anforderungen einzustellen.
Ein vorzeitiger Wechsel ist aber auch in diesem Fall möglich - auch für Anlagen, die bisher keine Vereinbarung zur netzorientierten Steuerung hatten und dementsprechend bisher noch nicht von vergünstigten Netzentgelten profitieren.
Durch § 14a EnWG dürfen Netzbetreiber den Lastbezug aller steuerbaren Verbrauchseinrichtungen temporär drosseln, wenn eine Überlastung des Netzes droht. Das nennt man netzdienliche Steuerung. Im Gegenzug wird den Verbrauchern ein reduziertes Netzentgelt gewährt.
Bis Ende 2023 galt §14a freiwillig für steuerbare Verbrauchseinrichtungen.
Die Neuerungen aus § 14a EnWG gelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW, die nach dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden.
Von der Neuerung betroffen sind:
Wallboxen
Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung
Stromspeicher
Nicht betroffen von den Neuerungen sind:
Der normale Haushaltsverbrauch (z. B. Licht, Kühlschrank)
Steuerbare Verbraucher mit einer Netzanschlussleistung von weniger als 4,2 kW
Nachtspeicherheizungen (die bislang geltenden Regelungen haben dauerhaft Bestand)
Durch § 14a EnWG hast du aktuell die Wahl zwischen drei verschiedenen Modulen, die dir ermöglichen, von reduzierten Netzentgelten zu profitieren:
Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgelts
Hierbei handelt es sich um das Standard-Modul. Dein Netzentgelt wird um einen pauschalen Betrag reduziert (variiert je nach Netzbetreiber), ansonsten bleiben die Netzentgelte für dich gleich. Für dieses Modul benötigst du keinen separaten Zähler für deine Wärmepumpe.
Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Netzentgelts
Für dieses Modul musst du dich aktiv entscheiden. Der Netzentgelt-Grundpreis wird auf 0 € reduziert und dein Netzentgelt-Arbeitspreis um 60 % gesenkt. Voraussetzung für dieses Modul ist ein separater Zähler.
Modul 3: Modul 3 kann als Erweiterung zu Modul 1 gewählt werden. Zusätzlich zu der pauschalen Reduzierung von Modul 1 wird ein zeitvariables Entgelt innerhalb eines Tages (Hochtarif, Niedertarif, Standardtarif) gewährt.
Bestandsanlagen: Wenn du bereits vor 2024 eine Vereinbarung mit deinem Netzbetreiber zur netzorientierten Steuerung getroffen hast, wird der Netzentgelt-Grundpreis auf 0€ reduziert und ein dein Netzentgelt-Arbeitspreis wird reduziert. Die genaue Höhe variiert je nach Verteilnetzbetreiber. Voraussetzung ist ein separater Zähler.
In unserem Tarifrechner helfen wir dir dabei, dich zu entscheiden, welches Modul für dich in Frage kommt.
Rücksprache mit dem Elektriker halten:
Klären Sie, ob Ihr Elektriker die Anmeldung der Wärmepumpe beim Netzbetreiber für Sie übernimmt.
Bei Nutzung des Haushaltszählers:
Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich, zusätzlich die nötige Steuerungstechnik zur Leistungsbegrenzung beim Netzbetreiber zu beantragen.
Lassen Sie sich zudem die Teilnahme an der pauschalen Vergünstigung („Modul 1“) bestätigen.
Bei separatem Zähler:
Melden Sie den neuen Zähler möglichst zeitnah nach der Installation beim Netzbetreiber an.
Informieren Sie den Netzbetreiber darüber, dass Sie das Vergütungsmodell „Modul 2“ in Anspruch nehmen möchten.
Beantragen Sie auch hier die entsprechende Steuerungseinrichtung, die für eine mögliche Leistungsdrosselung notwendig ist. Dieses Modell ermöglicht eine prozentuale Reduzierung der Netzentgelte.
Bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, darf der Netzbetreiber die Leistung in Notfällen auf 4,2 kW drosseln, nicht jedoch komplett reduzieren. Dadurch entstehen dir keine Komforteinbußen.
Bestandsanlagen, die vorher bereits in Betrieb genommen wurden, darf der Netzbetreiber die Versorgung des Geräts mit Strom komplett unterbrechen - allerdings zu festgelegten Zeiten.
Deine Wärmepumpe muss steuerbar sein. Die Steuerung erfolgt entweder per Direktansteuerung oder mittels Energiemanagementsystem. Welche Möglichkeit du davon nutzen möchtest, entscheidest du in Absprache mit deinem Netzbetreiber.
Sollte dein Gerät unter die Neuregelung fallen, entsteht dir keine Komforteinbuße, da dein Gerät nur gedrosselt, nicht jedoch komplett abgeschaltet werden darf.
Bestandsanlagen mit Steuerung durch den Netbetrieber können die Anlage mit der aktuell bestehenden Vereinbarung bis zum 31.12.2028 weiterbetreiben. Bei einem freiwilligen, früheren Wechsel in eines der dargestellten Module muss der Wechsel beim Netzbetreiber angemeldet werden.
Bestandsanlagen ohne Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen, können jedoch freiwillig eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zur netzdienlichen Steuerung treffen und von den neuen Netzentgelt-Reduzierungen profitieren.
Nein, maßgeblich für die Bewertung ist ausschließlich die Leistung, die aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen wird. Der selbst produzierte Strom – beispielsweise aus einer PV-Anlage – wird dabei nicht in die Leistungsgrenze von 4,2 kW einbezogen.
Mehrere Anlagen im Haushalt können über ein Energiemanagement-System (EMS) miteinander koordiniert werden. So kann etwa eine Wallbox, auch wenn eine Steuerung durch den Netzbetreiber erfolgt, weiterhin Strom beziehen – vorausgesetzt, dieser stammt aus eigener Erzeugung wie einer Solaranlage. Entscheidend ist, dass der erlaubte Leistungsbezug aus dem Verteilnetz nicht überschritten wird.
Gerade dann, wenn neben einer Photovoltaikanlage auch weitere steuerbare Verbraucher wie Stromspeicher betrieben werden, kann die Integration eines Energiemanagement-Systems daher sinnvoll sein.
Wichtig zu wissen: In den regulären Haushaltsstromverbrauch darf weiterhin nicht eingegriffen werden.
Standardmodul
pauschale Reduzierung der Netzentgelte
Optional wählbar
kein Grundpreis bei den Netzentgelten
prozentuale Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60%
Voraussetzung: Separater Zähler
ab dem 01.04.2025
Bestimmungen von Modul 1 als Grundlage
zeitvariable Netzengelte innerhalb eines Tages
Voraussetzung: intelligentes Messsystem
Kein Grundpreis bei den Netzentgelten
Reduzierter Netzentgelt-Arbeitspreis (variiert je nach Verteilnetzbetreiber)
Voraussetzung: separater Zähler
Mo. & Di.:
08:00 bis 12:00 Uhr &
13:00 bis 16:00 Uhr
Mi. & Fr.:
08:00 bis 12:00 Uhr
Do.:
13:00 bis 18:00 Uhr
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