(Stand: 01.10.2025)
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen der Prokon Renewable Energy Service GmbH (nachfolgend „Unternehmen“) ausschließlich gegenüber (Geschäfts-)Kunden, also Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Kunden“).
1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen, werden nicht anerkannt, es sei denn, das Unternehmen stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform (§ 126b BGB [per E‑Mail ausreichend]) zu.
§ 2 Vertragsgegenstand
Die Leistungen des Unternehmens ergeben sich ausschließlich aus einem von ihm erstellten Angebot.
§ 3 Vertragsschluss
3.1 Ein Angebot des Unternehmens ist – sofern im Angebot nicht anders angegeben – ab Ausstellungsdatum des Angebots für einen Zeitraum von vier (4) Wochen gültig. Nach Ablauf dieser Frist erlöscht das Angebot, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf.
3.2 Jede Änderung oder Ergänzung eines Angebots, insbesondere Vorbehalte, Abweichungen oder zusätzliche Bedingungen des Kunden, stellen eine Ablehnung des Angebots des Unternehmens dar und sind ein eigenes Angebot des Kunden, welches vom Unternehmen anzunehmen ist.
3.3 Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots in Textform (§ 126b BGB [per E‑Mail ausreichend]) durch den Kunden bzw. durch die Annahme des Angebots in Textform (§ 126b BGB [per E-Mail ausreichend]) durch das Unternehmen zustande.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Abrechnung der gemäß Angebot vereinbarten und durch das Unternehmen erbrachten Leistungen erfolgt auf Basis der im Angebot gemachten Angaben (beispielsweise Angaben zum Stundenaufwand, zu Reisekosten [inklusive gegebenenfalls erforderlicher Übernachtungskosten] sowie zu Material- und Ersatzteilmengen).
4.2 Die im Angebot gemachten Angaben, insbesondere zum Stundenaufwand und zu Material- und Ersatzteilmengen, stellen unverbindliche Schätzungen des Unternehmens dar. Abgerechnet werden die tatsächlich geleisteten Stunden sowie die tatsächlich verbrauchten bzw. verbauten Materialen und Teile im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung.
4.3 Der Stundenaufwand beinhaltet auch die Arbeitsvor- und Nachbereitung.
4.4 Wartezeiten, die nicht vom Unternehmen oder von beauftragten Dritten zu vertreten sind, also beispielsweise witterungsbedingte Verzögerungen oder Verzögerungen aufgrund mangelhafter Zuwegungen oder Kranstellflächen, gehen zu Lasten des Kunden und können vom Unternehmen gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.5 Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots geltenden Umsatzsteuer.
4.6 Vom Unternehmen gestellte Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Innerhalb dieser Frist hat der Kunde die Rechnung auf Richtigkeit zu überprüfen. Erfolgen innerhalb dieser Frist keine schriftlichen Einwendungen, gilt die Rechnung als genehmigt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechnung objektiv unrichtig ist. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das vom Unternehmen eingesetzte Personal die Leistungen gemäß Angebot ordnungsgemäß und ohne vermeidbare Unterbrechungen ausführen kann. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, (i) sämtliche für die Durchführung der Leistungen gemäß Angebot erforderlichen Dokumentationen vollständig und in Textform (§ 126b BGB [per E‑Mail ausreichend]) rechtzeitig vor Ausführung der geschuldeten Leistung zur Verfügung zu stellen; (ii) dem vom Unternehmen eingesetzten Personal den jederzeitigen Zutritt und den jederzeitigen Zugang zu den relevanten Arbeitsstätten sicherzustellen; (iii) für ausreichend tragfähige und befahrbare Zuwegungen sowie Stellflächen zu sorgen, die einer Achslast von jeweils mindestens 12t genügen; und (iv) auf eigene Kosten Strom sowie den Zugang zu allen notwendigen Anschlüssen zur Verfügung zu stellen.
5.2 Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Zutritt und der Zugang zu den Arbeitsstätten für das vom Unternehmen eingesetzte Personal jederzeit den geltenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zur Arbeitssicherheit entspricht.
5.3 Für die Leistungen gemäß Angebot hat der Kunde einen fachkundigen Ansprechpartner zu benennen, der während der gesamten Dauer der Ausführung der Leistungen erreichbar ist. Diese Person muss in der Lage sein, verbindliche Auskünfte zu erteilen, Entscheidungen zu treffen und alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
5.4 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach, ist das Unternehmen berechtigt, hierdurch verursachte Verzögerungen oder Mehraufwände im Rahmen der Leistungserbringung gesondert in Rechnung zu stellen. Eine Haftung des Unternehmens für daraus resultierende Verzögerungen oder Leistungsausfälle ist ausgeschlossen, soweit die Pflichtverletzung des Kunden hierfür ursächlich war.
§ 6 Abnahme
6.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung des Auftragnehmers zu verweigern, soweit die Leistung des Unternehmens frei von wesentlichen Mängeln ist. Bei Vorliegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zu deren Beseitigung verweigert werden.
6.2 Im Übrigen gilt die Abnahme der vom Unternehmen erbrachten Leistungen als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Anzeige der Leistungserbringung einen wesentlichen Mangel in Form einer schriftlichen Mängelanzeige geltend macht. Der Kunde ist verpflichtet, den nach seiner Ansicht vorliegenden Mangel im Rahmen der schriftlichen Mängelanzeige näher zu beschreiben.
6.3 Für die Wahrung der Frist nach Ziffer 6.2 ist der Zeitpunkt des Eingangs der Mängelrüge beim Unternehmen maßgebend.
§ 7 Eigentumsübergang und Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an allen Teilen, die im Zusammenhang mit den Leistungen des Unternehmens geliefert werden, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Unternehmens aus dem Angebot im Eigentum des Unternehmens.
7.2 Eine Weiterveräußerung oder Verpfändung der gelieferten Teile vor vollständiger Zahlung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Unternehmens zulässig.
7.3 Die Gefahr an allen Teilen, die im Zusammenhang mit den Leistungen des Unternehmens geliefert werden, gehen mit deren Einbau auf den Kunden über.
7.4 Vom Unternehmen ausgebaute Teile gehen mit deren dauerhaftem Ausbau in das Eigentum des Unternehmens über, sofern der Kunde Eigentümer dieser Teile ist oder Verfügungsberechtigung über diese Teile besitzt und keine Rechte Dritter entgegenstehen.
7.5 Auf schriftliche Aufforderung des Kunden werden diejenigen Teile, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen vom Unternehmen ausgebaut worden sind, vom Unternehmen für dreißig (30) Tage an einem vom Unternehmen ausgewählten Ort zur Ansicht bereitgehalten. Die Anforderung durch den Kunden hat bis zu drei (3) Tage vor dem Austausch des ausgebauten Teils zu erfolgen. Der Kunde hat die durch die Bereithaltung entstandenen Kosten nach entsprechender Rechnungsstellung Seitens des Unternehmens zu tragen.
§ 8 Gewährleistung
8.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden sind bei Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, die durch die Leistungserbringung von Dritten, die vom Kunden beauftragt worden sind, ursächlich entstanden sind, so insbesondere bei Teilen, die verbaut wurden.
8.2 Sofern im Angebot des Unternehmens nichts abweichendes bestimmt ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für vom Unternehmen ausgetauschte und verbaute Teile, zwölf (12) Monate, gerechnet ab dem Tag des Einbaus des jeweiligen Teils. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob es sich bei dem verbauten Teil um ein neues oder ein gebrauchtes beziehungsweise um ein generalüberholtes Teil handelt. Satz 1 und Satz 2 gilt entsprechend für Ersatzteile.
8.3 Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit stellen keine Mängel der ausgetauschten oder verbauten Teile dar.
8.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die natürliche Abnutzung oder auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Die Gewährleistung bezieht sich auch nicht auf Verschleißteile, die der funktionsbedingten Abnutzung unterliegen (beispielsweise Bremsbelege, Dichtungen, Kühl- und Schmierstoffe, Filter, Leuchtmittel, Akkumulatoren oder Gummidämpfer), soweit der Mangel an einem Verschleißteil nicht auf einem Produktions- oder Materialfehler beruht.
8.5 Im Fall von Mängeln ist das Unternehmen verpflichtet, die mangelhafte Komponente beziehungsweise das mangelhafte Ersatzteil innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Wahl entweder zu reparieren oder auszutauschen. Mangelhaft ausgeführte Leistung sind vom Unternehmen erneut zu erbringen.
§ 9 Haftung
9.1 Das Unternehmen haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit; sowie bei schuldhaften Pflichtverletzungen, die zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen.
9.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Angebot (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Unternehmens auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt maximal 100 % der vom Kunden nach Ausführung der Leistungen geschuldeten Nettovergütung. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen gemäß Angebot überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
9.3 Außer in den in Ziffer 9.1 und 9.2 aufgeführten Fällen ist die Haftung des Unternehmens ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden (beispielsweise Produktionsausfall, Finanzierungskosten und Schadensersatzansprüche Dritter gegenüber dem Kunden) und sonstige Folgeschäden.
9.4 Sofern nicht ein Fall von Ziffer 9.1 vorliegt, verjähren sämtliche Ansprüche des Kunden innerhalb einer Frist von einem (1) Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 10 Subunternehmer
Das Unternehmen ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Angebot Subunternehmer einzusetzen. Das Unternehmen haftet für deren Handeln und Unterlassen wie für eigenes.
§ 11 Versicherungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, für einen ausreichenden Versicherungsschutz derjenigen Anlagen, Maschinen und sonstigen Gegenstände zu sorgen, an denen oder in deren Umfeld Leistungen des Unternehmens erbracht werden.
§ 12 Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, unabwendbarer Ereignisse (beispielsweise Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Streiks, behördliche Anordnungen), sind sowohl der Kunde als auch das Unternehmen berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Angebot zurückzutreten, sofern die Leistungserbringung dadurch dauerhaft unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wird.
§ 13 Geheimhaltung
13.1 Das Unternehmen und der Kunde sind verpflichtet, sämtliche im Rahmen der Angebotserstellung und der Durchführung der Leistungen gemäß Angebot erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere technische Unterlagen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, streng vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Seite Dritten zugänglich zu machen.
13.2 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen.
13.3 Die Verpflichtung aus diesem § 13 bleibt auch nach Ausführung der Leistungen gemäß Angebot für einen Zeitraum von drei (3) Jahren bestehen.
§ 14 Datenschutz
14.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
14.2 Personenbezogene Daten werden nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist oder eine entsprechende Einwilligung vorliegt.
14.3 Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist (z. B. an Zahlungsdienstleister oder Subunternehmer), eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder eine ausdrückliche Einwilligung erteilt wurde.
14.4 Betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft über die von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten, auf Berichtigung oder Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 15 ff. DSGVO. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
14.5 Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies zur Erfüllung der genannten Zwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen dies vorschreiben. Nach Ablauf dieser Fristen werden die Daten gelöscht oder – sofern gesetzlich zulässig – zu Archivierungszwecken in geeigneter Form aufbewahrt. Eine Archivierung erfolgt ausschließlich auf Grundlage berechtigter Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, insbesondere zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung dokumentationspflichtiger Anforderungen.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Unternehmens.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.
15.4 Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.
Mon & Tue: 8:00 – 12:00 and 13:00 – 16:00
Wed: 8:00 – 12:00 (afternoon only written service)
Thu: 13:00 – 18:00 (morning only written service)
Fri: 8:00 – 12:00
Language (Country)
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